EuGH - Urteil vom 07.10.2010
Rs. C-224/09
Normen:
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz [Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG] (ABl. L 245, S. 6) Art. 3; Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz [Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG] (ABl. L 245, S. 6) Art. 5;
Fundstellen:
AuR 2010, 531
EuZW 2010, 867
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunale di Bolzano (Italien), vom 02.02.2009

Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften; Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans; Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer

EuGH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-224/09

DRsp Nr. 2010/17887

Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften; Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans; Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer

Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist wie folgt auszulegen: - Abs. 1 dieses Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen;