BGH - Beschluss vom 02.11.2017
3 StR 414/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 406 Abs. 1 S. 3; StPO § 406 Abs. 3 S. 3; SGB X § 116; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 24.05.2017

Aufhebung des Adhäsionsausspruchs; Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung und Betruges

BGH, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 3 StR 414/17

DRsp Nr. 2018/251

Aufhebung des Adhäsionsausspruchs; Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung und Betruges

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2017 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 406 Abs. 1 S. 3; StPO § 406 Abs. 3 S. 3; SGB X § 116; VVG § 86;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie darüber hinaus verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 8.060,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. Januar 2017 zu zahlen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.