OLG Köln - Beschluss vom 10.04.2019
1 RBs 416/18
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2019, 540

Aufklärungspflicht bei standardisiertem Messverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 1 RBs 416/18

DRsp Nr. 2019/6910

Aufklärungspflicht bei standardisiertem Messverfahren

Zur Bedeutung des so. Schlosssymbols im Rahmen der Auswertung von Messdaten einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage.

Das standardisierte Messverfahren bezieht sich auf das Messsystem und die Auswertung der Daten. Eine Aufklärungspflicht des Gerichts besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es Veränderungen beim Messvorgang gegeben hat.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

II.

Die Sache wird durch den Linksunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 5. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70 € verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 2. Dezember 2017 mit seinem PKW A auf der BAB 1 in Fahrtrichtung B in Höhe km 396,0 die dort gem. Verkehrszeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigte) 24 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TraffiStar S350 der Firma C.