BGH - Urteil vom 12.03.1976
VI ZR 79/73
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 383

Aufklärungspflicht des Mitversicherten; Hinweispflicht des Versicherers auf den Verlust des Versicherungsschutzes

BGH, Urteil vom 12.03.1976 - Aktenzeichen VI ZR 79/73

DRsp Nr. 1994/5467

Aufklärungspflicht des Mitversicherten; Hinweispflicht des Versicherers auf den Verlust des Versicherungsschutzes

1. Auch der Mitversicherte ist dem Versicherer gegenüber zur Aufklärung des Tatbestandes verpflichtet. 2. Der notwendige Hinweis des Versicherers, daß der Verlust des Versicherungsschutzes auch dann droht, wenn dem Versicherer keine Nachteile durch die Verletzung der Aufklärungspflicht entstehen, erübrigt sich dann, wenn der Versicherte arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt oder hartnäckig an seinen falschen Angaben festhält, obwohl ihn der Versicherer wiederholt auf die Bedenken gegen seine Angaben aufmerksam gemacht hat. 3. War die Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich zu gefährden, so verbleibt es bei der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann, wenn sich die Gefahr nach dem tatsächlichen Verlauf nicht verwirklicht hat. 4. Geringes Verschulden ist bei einem Fehlverhalten gegeben, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer in der entstandenen Lage leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Es kann es bei einer kurzen, vorübergehenden Kopflosigkeit beim Anblick des angerichteten Unfalls oder einer Beeinträchtigung der Geistestätigkeit durch die erlittene eigene Unfallverletzung liegen.