OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2005
1 Ss OWi 839/05
Normen:
StPO § 261 ; StPO § 267 ; StPO § 344 ;
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, vom 04.10.2005

Aufklärungsrüge; Begründung; Täteridentifizierung; Anforderungen an die Urteilsgründe; Beschreibung des Lichtbildes

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 839/05

DRsp Nr. 2006/26779

Aufklärungsrüge; Begründung; Täteridentifizierung; Anforderungen an die Urteilsgründe; Beschreibung des Lichtbildes

»1. Zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge. 2. Ist im Fall der Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht erfolgt, sind die an sich erforderlichen Ausführungen zur Bildqualität nicht erforderlich, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins Einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, die zwingend den Rückschluss zulassen, dass das Beweisfoto zur Identifizierung geeignet war.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 267 ; StPO § 344 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr ein Bußgeld in Höhe von 125,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.