I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 ist zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 14.2.2008. Mit dieser Entscheidung wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1) und er wurde zur unverzüglichen, spätestens aber bis 28.2.2008 zu erfüllenden Abgabe seines Führerscheins verpflichtet (Nr. 2). Der Sofortvollzug dieser beiden Maßnahmen wurde in Nr. 4 angeordnet. Zuvor wurde noch in Nr. 3 die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht, sollte der Antragsteller der Abgabeaufforderung nicht Folge leisten. Schließlich findet sich in Nr. 6 der Entscheidung die Festsetzung von Verwaltungsgebühren (120,-- EUR) und Zustellungsauslagen (2,63 EUR).
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