LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2023
7 Sa 151/22
Normen:
BGB § 780; BGB § 781; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2; VVG § 115; PflVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2829/21

Aufwendungsersatz bei Einsatz des privaten Personenkraftwagens für den ArbeitgeberKein dienstlicher Einsatz des privaten Personenkraftwagens bei Parken auf dem FirmengeländeGrundsatz des innerbetrieblichen SchadensausgleichsHaftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 151/22

DRsp Nr. 2023/8230

Aufwendungsersatz bei Einsatz des privaten Personenkraftwagens für den Arbeitgeber Kein dienstlicher Einsatz des privaten Personenkraftwagens bei Parken auf dem Firmengelände Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG

1. Wird ein Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug entstehenden Schäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen. Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. 2. Nutzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause und stellt er es während seiner Arbeitszeit auf dem von der Beklagten angemieteten Parkplatz ab, handelt es sich nicht um die Erfüllung einer Arbeitspflicht. Mit einer Beschädigung des während der Arbeitszeit abgestellten Privatfahrzeugs realisiert sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers.