OLG München - Urteil vom 06.02.2019
19 U 793/18
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 11716/17

Aufwendungsersatzanspruch eines KreditkartenunternehmensEinsatz einer Kreditkarte bei Vertragsunternehmen Win2day und CasinospieleUnerlaubtes Glücksspiel im Internet

OLG München, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 19 U 793/18

DRsp Nr. 2020/14762

Aufwendungsersatzanspruch eines Kreditkartenunternehmens Einsatz einer Kreditkarte bei Vertragsunternehmen Win2day und Casinospiele Unerlaubtes Glücksspiel im Internet

Ein Aufwendungsersatzanspruch eines Kreditkartenunternehmens besteht auch, wenn beglichene Kosten im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel stehen; eine mögliche Illegalität wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen einer Kreditunternehmerin und deren Karteninhaber aus.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin neben dem bereits anerkannten Anspruch in Höhe von 2.655,30 Euro nebst Zinsen einen weiteren Anspruch in Höhe von 4.755,- Euro nebst Zinsen zuzusprechen, ist offensichtlich zutreffend. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht.

Normenkette:

BGB § 134;