BayObLG - Beschluß vom 26.08.1985
3 ObOWi 73/85
Normen:
FPersG § 7 ; VO EWG Nr. 1463/70 Art. 15, Art. 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 245 (Rüth)

Aufzeichnung der Fahrt- und Haltezeiten

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1985 - Aktenzeichen 3 ObOWi 73/85

DRsp Nr. 1998/9443

Aufzeichnung der Fahrt- und Haltezeiten

1. Unter den Begriff "Betrieb des Geräts" fällt nicht nur die Funktionsfähigkeit des Geräts, sondern auch seine ordnungsgemäße Handhabung mit der Folge, daß das EG-Kontrollgerät vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb ist, d.h. alle Fahrt- und Haltezeiten aufgezeichnet werden.2. Wurde über einen längeren Zeitraum hinweg ein Teil der Fahrten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet und hat der Unternehmer jede Überprüfung unterlassen, handelt er ordnungswidrig nach § 7c Abs. 1 Nr. 3a Fahrpersonalgesetz, Art. 15 VO EWG Nr.1463/70.

Normenkette:

FPersG § 7 ; VO EWG Nr. 1463/70 Art. 15, Art. 16 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1986, 245 (Rüth)