OLG Hamm - Beschluss vom 19.04.2007
1 Ss OWi 8/07
Normen:
StPO § 261 § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 15.11.2006

Augenblicksversagen; Überprüfung der Einlassung; Anforderungen an die Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 8/07

DRsp Nr. 2007/13214

Augenblicksversagen; Überprüfung der Einlassung; Anforderungen an die Urteilsgründe

»Macht der Betroffene geltend, er habe ein geschwindigkeitsbeschränkendes schild übersehen, muss der Tatrichter prüfen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und wenn nicht, ob dem Betroffenen möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung zu machen ist, oder seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen ist.«

Normenkette:

StPO § 261 § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen: