OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.01.1994
1 U 209/92
Normen:
BGB §§ 823 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)312e-f (Ls)
ES Kfz-Schaden K-2/20
NZV 1995, 315
VRS 89, 10
VersR 1996, 864
ZfS 1995, 413
r+s 1995, 300

Ausfall von Eigenleistungen: Arbeitskraft-Ausfall für später durchgeführten Hausbau, Einwände

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 1 U 209/92

DRsp Nr. 1996/3843

Ausfall von Eigenleistungen: Arbeitskraft-Ausfall für später durchgeführten Hausbau, Einwände

1. Sind einem Unfallverletzten Eigenleistungen beim Hausbau nicht möglich, so kann der Schädiger zum Ersatz der Lohnkosten verpflichtet sein, die der Verletzte für die Beschäftigung anderer Arbeitskräfte aufwenden muß, und zwar auch dann, wenn der Verletzte zum Unfallzeitpunkt noch keine konkreten Pläne für einen Hausbau hatte.2. Auch ein aufgrund unfallbedingter Verletzungen von einem Versicherer erhobener Prämienzuschlag für eine Lebensvers. gehört zu dem Schaden, den der Schädiger zu ersetzen hat.

Normenkette:

BGB §§ 823 249 ;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. war im Alter von 20 Jahren bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Erst sechs Jahre später nach zwischenzeitlicher Eheschließung kam es zum Bau eines Eigenheims.