S.a. BGH NJW 1989,
Hinweis:
Denkbar sind hier verschiedene Varianten: zum Unfallzeitpunkt bereits begonnenes Bauvorhaben keine einschlägigen Nachweis-Schwierigkeiten; geplante, später realisierte Bauarbeiten gleichfalls unproblematisch (vgl. ES Kfz-Schaden K-2/12, 14); erst geraume Zeit nach dem Unfall geplantes, wiederum realisiertes Bauvorhaben nachweisbarer und feststellbarer Schaden (so ES Kfz-Schaden K-2/20); zum Unfallzeitpunkt geplantes, verletzungsbedingt nicht realisiertes Vorhaben zu dieser Konstellation das vorstehende Urteil und schon BGH, ES Kfz-Schaden K-2/15: erforderlicher Nachweis konkreter Anhaltspunkte.
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