I. Gegen das ihm am 30. Juli 1992 zugestellte Urteil des Familiengerichts, das ihn zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verpflichtete, legte der Beklagte am 31. August 1992 (Montag) Berufung ein. Am 30. September 1992 übermittelten seine Prozeßbevollmächtigten durch Telefax neun Seiten einer insgesamt zehn Seiten umfassenden Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht; die zehnte Seite, die die Unterschrift des sachbearbeitenden Anwalts trug, reichten sie am 1. Oktober 1992 nach. Am 6. Oktober 1992 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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