BGH - Beschluß vom 24.03.1993
XII ZB 12/93
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 966
BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2
BRAK-Mitt 1993, 231
BRAK-Mitt 1994, 54
CR 1993, 47
DB 1993, 1236
DRsp IV(412)222 Nr. 3e
EzFamR ZPO § 233 Nr. 49
EzFamR aktuell 1993, 226
FuR 1993, 234
LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 52
MDR 1993, 580
NJW 1993, 1655
VersR 1994, 453
jur-pc 1993, 2094
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1182/92

Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen XII ZB 12/93

DRsp Nr. 1993/2735

Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

»Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nicht, wenn er es unterläßt anzuordnen, daß im Anschluß an den Sendevorgang ein Sendebericht des Gerätes erstellt und auf Übermittlungsstörungen überprüft wird.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gegen das ihm am 30. Juli 1992 zugestellte Urteil des Familiengerichts, das ihn zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verpflichtete, legte der Beklagte am 31. August 1992 (Montag) Berufung ein. Am 30. September 1992 übermittelten seine Prozeßbevollmächtigten durch Telefax neun Seiten einer insgesamt zehn Seiten umfassenden Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht; die zehnte Seite, die die Unterschrift des sachbearbeitenden Anwalts trug, reichten sie am 1. Oktober 1992 nach. Am 6. Oktober 1992 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.