BGH - Urteil vom 10.07.2014
III ZR 441/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 18 Abs. 1; BBodSchG § 24 Abs. 2 S. 1; NBrandSchG § 1 Abs. 1; NBrandSchG a.F. § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 1142
NJW 2014, 2730
NVwZ-RR 2014, 6
NVwZ-RR 2014, 759
NZV 2014, 448
VersR
r+s 2014, 521
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 17/13
AG Helmstedt, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 127/12

Ausgleich zwischen mehreren Störern aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße)

BGH, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen III ZR 441/13

DRsp Nr. 2014/12190

Ausgleich zwischen mehreren Störern aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße)

Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. September 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 18 Abs. 1; BBodSchG § 24 Abs. 2 S. 1; NBrandSchG § 1 Abs. 1; NBrandSchG a.F. § 26 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.