OLG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 19 U 114/95
DRsp Nr. 1996/28937
Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers
1. Der Unternehmer, der sich auf einen wichtigen Grund zur Kündigung mit der Behauptung beruft, der Händler habe den Marktanteil unzureichend ausgeschöpft, kann denn Nachweis für seine Behauptung nicht schon mit einem Vergleich des bundesdurchschnittlichen Marktanteils mit dem Marktanteil des Händlers führen, auch wenn letzterer erheblich niedriger liegt.2. Hat sich in der zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur ein bestimmter Prozentsatz der Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, ist dieser Prozentsatz der Umsatzprognose zugrunde zu legen. Dagegen besteht kein einleuchtender Grund dafür, zusätzlich einen gleich hohen Prozentanteil von Nichtmehrfachkunden mit der Begründung der Umsatzprognose hinzuzuschlagen, diese seien potentielle Mehrfachkunden; dies führte zu einer Verfälschung der Umsatzprognose zu Lasten des Unternehmers.3. Es stellt einen Berechnungsfehler zum Nachteil des (Kfz-)Eigenhändlers dar, wenn die Mehrfachkunden-Quote und die Abwanderungs-Quote für den gleichen Zeitraum oder auch nur um 1 Jahr versetzt angewendet wird, weil in der statistisch ermittelten Mehrfachkunden-Quote bereits eine Abwanderungs-Quote für das nächste Kaufzeitintervall von 5 Jahren liegt (entgegen OLG Köln (22. ZS) MDR 1996, 130).
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