OLG Köln - Urteil vom 25.10.2005
9 U 177/04
Normen:
AKB § 7 Abs. 1; AKB § 4; VVG § 6 Abs. 3 S. 1; VVG § 34;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 453/03

Auskunftsobliegenheiten des Leasingnehmers gegenüber dem Fahrzeugversicherer

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 9 U 177/04

DRsp Nr. 2009/18070

Auskunftsobliegenheiten des Leasingnehmers gegenüber dem Fahrzeugversicherer

1. Kommt es zu Brandschäden an einem geleasten Fahrzeug, so hat der Versicherungsnehmer dem Fahrzeugversicherer auch über die vertragliche Situation, insbesondere eine vorausgegangene Kündigung des Leasingvertrages, Auskunft zu erteilen,. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Anfrage hinsichtlich des Schriftverkehrs mit dem Leasinggeber unbeantwortet gelassen und im anderen Zusammenhang mitgeteilt hat, Schriftverkehr mit dem Leasinggeber gebe es nicht und die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Leasinggeber spielten für die Leistungspflicht des Versicherers keine Rolle, der Leasingvertrag zum Zeitpunkt des Schadensereignisses aber bereits gekündigt war und der Leasinggeber den Leasingnehmer und Versicherungsnehmer zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert hatte.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin und des Streitverkündeten gegen das am 9. September 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 453/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt bis auf die Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.