BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; PBefG § 42; Manteltarifvertrag Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 06.06.1991 § 6; Lohntarifvertrag Nr. 14 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 06.06.1991 § 3; Tarifvertrag über Löhne und Gehälter abgeschlossen zwischen der Regionalverkehr Oberbayern GmbH, Regionalverkehr Allgäu GmbH und der TRANSNET - Gewerkschaft GdED vom 08.02.2000 § 3;
Fundstellen:
AuR 2021, 480
EzA-SD 2021, 9
NZA 2021, 1478
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 375/19
ArbG Rosenheim, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 134/17
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKlarheitsgebot bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf TarifverträgeAnforderungen an die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBBranchenflächentarifvertrag als Objekt zeitdynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag
BAG, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 31/20
DRsp Nr. 2021/13281
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKlarheitsgebot bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf TarifverträgeAnforderungen an die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2BGBBranchenflächentarifvertrag als Objekt zeitdynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag
Orientierungssätze:1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (Rn. 17).2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist weder unverständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (Rn. 24).
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