c. »Die Parteien hatten den Kauf und Einbau eines Austauschmotors der Fa. Renault vereinbart. ... Für die Einstufung als Austauschmotor ist grundsätzlich erforderlich, daß alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind (OLG Karlsruhe, DAR 1975, 155); ferner daß eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird. Als generalüberholter Motor wird dagegen jeder überprüfte, mehr oder weniger überholte und in dem für erforderlich gehaltenen Umfang mit Neuteilen versehene Motor bezeichnet; sein Wert liegt daher erheblich unter demjenigen eines Austauschmotors (OLG Karlsruhe, aaO.). Dies führt dazu, daß ein generalüberholter Motor nicht einmal als mangelhafter Austauschmotor angesehen werden kann. Wegen der unterschiedlichen Fertigungsart und Garantie handelt es sich bei ihm vielmehr einfach um eine andere Art von Kaufgegenstand, ein aliud. ...
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