OLG Koblenz - Urteil vom 12.09.2005
12 U 1047/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 434 § 437 § 443 ; ZPO § 287 § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZGS 2006, 36
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 78/03

Auslegung der Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 1047/04

DRsp Nr. 2005/21248

Auslegung der Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag

»1. Die Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag ist eine Garantieübernahme dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Von Nutzen ist die Haltbarkeitsgarantie für den Käufer insbesondere bei einem nachträglichen Leistungsabfall. Garantien sind danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalles von einem verständigen Dritten zu verstehen sind. Nach diesem Maßstab kann von den Parteien eines Turnierpferdeskaufes eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden sein, die eine Spatlahmheit als Garantiefall einschließt. 2. Übernimmt der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie, ohne besondere Rechte des Käufers für den Garantiefall zu nennen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dem Käufer alle gesetzliche Mängelrechte für den Garantiefall einräumen wollte. Dazu gehört das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 434 § 437 § 443 ; ZPO § 287 § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um den Restkaufpreis und um Rechte des Käufers wegen Mängeln des an ihn verkauften Springpferdes Cecilia.