Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (
zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens IV ZR 127/12.
3.Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenversicherungen, die die ... (im Folgenden: "Versicherungsnehmerin") bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages mit Wirkung ab 1. Januar 2008 für neun ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hatte.
1. 2.
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