BGH - Urteil vom 23.03.1993
VI ZR 164/92
Normen:
RVO §§ 636, 637; Teilungsabkommen;
Fundstellen:
BGHR RVO § 637 Teilungsabkommen 1
LM H. 11/93 TA Nr. 27
MDR 1993, 623
NJW-RR 1993, 911
NZV 1993, 309
VRS 85, 281
VersR 1993, 841

Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte Gesamtschuldverhältnisse

BGH, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 164/92

DRsp Nr. 1993/2737

Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte Gesamtschuldverhältnisse

»Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das Sonderregelungen für die Haftungsbefreiung nach §§ 636, 637 RVO und die Fälle des sog."gestörten Gesamtschuldverhältnisses" vorsieht.«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637; Teilungsabkommen;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt - gestützt auf ein am 27. September 1984/2. Oktober 1984 zwischen den Parteien abgeschlossenes Teilungsabkommen (TA) - von der Beklagten, einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, die Erstattung eines Teils der Aufwendungen, die ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls der bei ihr versicherten Dagmar B. entstanden sind. Frau B. war am 10. Oktober 1986 auf dem Gelände ihres Arbeitgebers von ihrem Arbeitskollegen Wolfgang K. mit einem Pkw, dessen Halterin seine Ehefrau Gabriele K. war, angefahren und schwer verletzt worden. Der Unfallwagen war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Es ist zwischen den Parteien außer Streit, daß der Unfall auf dem alleinigen Verschulden des Wolfgang K. beruht. Außer Frage steht gleichfalls, daß der Unfall für Dagmar B. ein Arbeitsunfall gewesen und daß Wolfgang K. als Arbeitskollege der Verletzten nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung befreit ist.

Die hier interessierenden Bestimmungen des TA lauten wie folgt:

§ 1