Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt - gestützt auf ein am 27. September 1984/2. Oktober 1984 zwischen den Parteien abgeschlossenes Teilungsabkommen (TA) - von der Beklagten, einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, die Erstattung eines Teils der Aufwendungen, die ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls der bei ihr versicherten Dagmar B. entstanden sind. Frau B. war am 10. Oktober 1986 auf dem Gelände ihres Arbeitgebers von ihrem Arbeitskollegen Wolfgang K. mit einem Pkw, dessen Halterin seine Ehefrau Gabriele K. war, angefahren und schwer verletzt worden. Der Unfallwagen war bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Es ist zwischen den Parteien außer Streit, daß der Unfall auf dem alleinigen Verschulden des Wolfgang K. beruht. Außer Frage steht gleichfalls, daß der Unfall für Dagmar B. ein Arbeitsunfall gewesen und daß Wolfgang K. als Arbeitskollege der Verletzten nach §§
Die hier interessierenden Bestimmungen des TA lauten wie folgt:
§ 1
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