OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.02.2010
VI-W (Kart) 4/09
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.06.2009

Auslegung eines Unterlassungstitels hinsichtlich des Vertriebs von Neuwagen einer bestimmten Marke

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 4/09

DRsp Nr. 2010/6732

Auslegung eines Unterlassungstitels hinsichtlich des Vertriebs von "Neuwagen" einer bestimmten Marke

Dem titulierten Verbot des Angebots von Neuwagen einer bestimmten Marke wird nicht zuwider gehandelt, wenn ein Pkw angeboten wird, welcher bei Auslieferung eine Laufleistung von ca. 400 km aufweisen sollte. Denn ein über etwa 400 km benutztes Fahrzeug stellt aus verständiger Sicht eines durchschnittlichen Kaufinteressenten einen Gebrauchtwagen dar.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe

Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Dem Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO ist schon nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu entsprechen.