I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zurückgewiesen.
II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Dem Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO ist schon nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu entsprechen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|