Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages in Höhe von 17.860,00 DM (§ 326 Abs. 1 BGB) sowie 4 % Zinsen seit dem 7. März 2000 verlangen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung verbleibt es bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts.
1.
Der am 6. Juli 1999 geschlossene Vertrag ist als Kaufvertrag über ein vom Beklagten noch zu beschaffendes Kraftfahrzeug zu qualifizieren (§ 433 BGB).
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