OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.10.2023
16 UF 100/23
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
MDR 2024, 254
NZFam 2024, 367
FamRZ 2024, 641
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 98/23

Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde gegen einen Entzug des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung in eine Beschwerde der Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen 16 UF 100/23

DRsp Nr. 2024/2523

Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde gegen einen Entzug des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung in eine Beschwerde der Mutter

Tenor

1. Die für die Betroffene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 15.06.2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.