BAG - Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 582/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1 und S. 3; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 779; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 322; ZPO § 564 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; Gesetz über die Bayerische Landesbank vom 27.06.1972 i.d.F. ab dem 19.07.2005 Art. 4 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 27; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 28; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 31
BAGE 157, 164
BB 2017, 691
DB 2017, 7
EzA-SD 2017, 11
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1058
ZIP 2017, 744
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 286/15
ArbG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 14646/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen NachgebensUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 582/15

DRsp Nr. 2017/3384

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen Nachgebens Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Schadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers

1. Berühmt sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld einer Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Vertragsbedingungen einer Rechtsposition, ist die Änderung am Leitbild des § 779 BGB zu messen. 2. Mit dem von gegenseitigem Nachgeben geprägten Leitbild des § 779 BGB ist eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Vertragsbedingungen unvereinbar. Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dürfen auch Begleitumstände berücksichtigt werden, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Konkret-individuelle Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung dagegen nicht berücksichtigt werden.