BAG - Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 183/16
Normen:
BGB § 242; BGB 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 786/15
ArbG München, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 15566/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotFeststellung einer unangemessenen BenachteiligungSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 183/16

DRsp Nr. 2017/3377

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Januar 2016 - 9 Sa 786/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.