BGH - Urteil vom 31.07.2014
4 StR 147/14
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
NStZ 2015, 30
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.11.2013

Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Opfers i.R.v. sog. Augenblickstaten durch einen Täter (hier: Fahren des Pkw mit der Ehefrau gegen einen Baum als erweiterter Suizid)

BGH, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 4 StR 147/14

DRsp Nr. 2014/12986

Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Opfers i.R.v. sog. Augenblickstaten durch einen Täter (hier: Fahren des Pkw mit der Ehefrau gegen einen Baum als erweiterter Suizid)

1. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.2. Dieses Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt.3. Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat.4. Anders kann es jedoch bei "Augenblickstaten", insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein.

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2013 werden verworfen.

2.