LAG Köln, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 771/18
ArbG Köln, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1367/18
Ausreichende Bestimmtheit einer BeschäftigungsklageKlageantrag einer Beschäftigungsklage eines teilweise freigestellten BetriebsratsmitgliedsStreitgegenstand einer Beschäftigungsgrundlage auf der Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 5 BetrVGDeklaratorisches oder konstitutives tarifvertragliches SchriftformerfordernisRechtlicher Vorrang von Individualabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BAG, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 16/20
DRsp Nr. 2021/11108
Ausreichende Bestimmtheit einer BeschäftigungsklageKlageantrag einer Beschäftigungsklage eines teilweise freigestellten BetriebsratsmitgliedsStreitgegenstand einer Beschäftigungsgrundlage auf der Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 5BetrVGDeklaratorisches oder konstitutives tarifvertragliches SchriftformerfordernisRechtlicher Vorrang von Individualabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung und ist allein die Art der Beschäftigung streitig, ist die Klage hinreichend bestimmt, wenn im Klageantrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.Orientierungssätze:1. Steht zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags allein die Art der Beschäftigung im Streit, ist eine Beschäftigungsklage hinreichend bestimmt, wenn der Klageantrag das Berufsbild bezeichnet, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden will, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, welche Tätigkeit erfasst ist (Rn. 27).2. Nichts Abweichendes gilt für die Beschäftigungsklage eines nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds. Besteht der Streit allein in der Art der Beschäftigung, sind weitere Angaben im Klageantrag, etwa zu den Tagen ohne Freistellung, nicht erforderlich (Rn. 29).
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