OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2023
20 U 159/23
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 311/22

Ausschluss der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 20 U 159/23

DRsp Nr. 2024/4829

Ausschluss der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers

1. Ein Widerruf des Versicherungsnehmers ist wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, wenn er nach einer Kündigung ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages verlangt und so zum Ausdruck gebracht hat, am Vertrag festhalten zu wollen. 2. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, auch wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 15.06.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 311/22) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe

I.