VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.01.2017
10 S 1503/16
Normen:
BtMG § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 431
NZV 2017, 291
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3375/15

Ausschluss der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr aufgrund des Konsums von ärztlich verordnetem Cannabis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 10 S 1503/16

DRsp Nr. 2017/2046

Ausschluss der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr aufgrund des Konsums von ärztlich verordnetem Cannabis

Ein täglicher Konsum von Cannabis, das zu einem beträchtlichen Teil illegal beschafft wird, schließt grundsätzlich nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung aus, auch wenn der Betroffene aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie Medizinal-Cannabis aus der Apotheke erwerben darf (Bestätigung VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 - 3 K 3375/15 - [...]).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 3 K 3375/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BtMG § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.06.2016, der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.