BGH - Urteil vom 14.10.1975
VI ZR 255/74
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DB 1976, 97
DRsp I(123)191a-b
ES Kfz-Schaden F/6
NJW 1976, 286
VRS 50, 81

Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 14.10.1975 - Aktenzeichen VI ZR 255/74

DRsp Nr. 1994/1454

Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten Fahrzeugs

»1. Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann nicht fordern, wer über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist. 2. Zur Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

[1] Der erkennende Senat hat immer daran festgehalten, das der Ausfall des Fahrzeugs zu einer »fühlbaren« vermögensrechtlichen Entbehrung geführt hat. Eine Entbehrung und damit ein wenn auch betragsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten zu erfassender ... Vermögensschaden entsteht aber nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnedies nicht nutzen wollte oder konnte ... . In gleicher Weise kann es u.U. dem Schädiger zugute kommen, daß der Geschädigte sonst ein zweites Fahrzeug ungenutzt gelassen hätte und ihm dessen ersatzweise Benutzung in der Zwischenzeit auch im übrigen zuzumuten war. Dann nämlich hat er ebenfalls keinen fühlbaren Ausfall erlitten. ...