BGH - Urteil vom 19.03.1964
III ZR 177/62
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 639

Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 19.03.1964 - Aktenzeichen III ZR 177/62

DRsp Nr. 1994/6168

Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

Zur Ausräumung der Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) genügt die Darlegung, daß sich ein Verschulden des anderen Beteiligten nicht nachweisen läßt und deshalb seine Inanspruchnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BGB § 839 ;

Hinweise:

So auch LG Heidelberg v. 6.3.1974, VersR 1975, 93, wenn ein bestehender Anspruch wirtschaftlich nicht durchführbar oder seine Verfolgung nicht zumutbar oder höchst unsicher ist.

Fundstellen
VersR 1964, 639