OLG München - Urteil vom 22.05.1992
10 U 1810/92
Normen:
BGB §§ 249 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/45
VRS 85, 1
r+s 1993, 140

Ausschluss eines Mietwagenkostenersatzanspruchs wegen unangemessen hoher Kosten

OLG München, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 10 U 1810/92

DRsp Nr. 1994/2155

Ausschluss eines Mietwagenkostenersatzanspruchs wegen unangemessen hoher Kosten

Der Mietwagenkostenersatzanspruch eines Taxiunternehmers, der für ein unfallbedingt ausgefallenes Taxi trotz eines Fahrzeugbestands von insgesamt 11 Taxen ein Ersatzfahrzeug anmietet und damit hohe Mietwagenkosten verursacht, kann - zumal angesichts eines weitaus niedrigeren hypothetischen Verdienstausfalls - wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 251 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen sein.

Normenkette:

BGB §§ 249 251 Abs. 2 ;

Sachverhaltsdaten:

Für den 2-wöchigen Ausfall des Taxis waren Mietwagenkosten in Höhe von 9104,- DM angefallen; der Verdienstausfall hätte maximal 2240,- DM betragen; zum Unfallzeitpunkt liefen beim Kl. elf Taxen, die er mit 12 Angestellten und 22 Aushilfs-Fahrern doppelschichtig einsetzte.