BAG - Urteil vom 05.07.2022
9 AZR 341/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 310; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Abgeltung Nr. 120
AuR 2022, 531
BB 2022, 2483
DB 2022, 2804
EzA-SD 2022, 7
MDR 2023, 307
NZA-RR 2022, 669
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 940/20
ArbG München, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 745/18

Ausschlussfrist für UrlaubsabgeltungsansprücheVerstoß einer Ausschlussklausel gegen eine gesetzliche Vorschrift

BAG, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 341/21

DRsp Nr. 2022/14446

Ausschlussfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche Verstoß einer Ausschlussklausel gegen eine gesetzliche Vorschrift

Orientierungssätze: 1. § 202 Abs. 1 BGB, dem zufolge die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, bezweckt einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Vertragliche Ausschlussfristenregelungen, die solche Ansprüche in zeitlicher Hinsicht beschränken, sind nichtig (Rn. 17). 2. Die Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen nach § 306 BGB, der nicht nur zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige Verbote verstößt. Soweit die Ausschlussfristenklausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz (Rn. 18). 3. Die Bestimmungen in § 7 Abs. 3 BUrlG, die den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub zeitlich befristen, finden während der Elternzeit keine Anwendung. Die im BEEG enthaltenen Sonderregelungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG) gehen den allgemeinen Vorschriften in § 7 Abs. 3 BUrlG vor (Rn. 32).