OLG München - Urteil vom 23.06.1993
7 U 3294/92
Normen:
AGBG § 9 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
BB 1993, 1753
EWiR 1993, 841
OLGReport-München 1994, 25
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 12848/91

Ausschlußmöglichkeit des Rückkaufsrechts des Kfz-Vertragshändlers in den AGB des Automobilherstellers

OLG München, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 7 U 3294/92

DRsp Nr. 1998/3969

Ausschlußmöglichkeit des Rückkaufsrechts des Kfz-Vertragshändlers in den AGB des Automobilherstellers

»1. Ein Automobilhersteller kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Rückverkaufsrecht des Händlers für ein vertragsgemäß unterhaltenes Lager nicht für den Fall ausschließen, daß der Händler ordentlich und ohne Grund zur fristlosen Kündigung kündigt, den Händler aber keine Verantwortlichkeit für die Vertragsbedingungen trifft.2. Gleiches gilt für Klauseln, die den Rückverkaufsanspruch auch für den Fall einschränken, daß der Hersteller durch grob fahrlässige Vertragsverletzung Anlaß zur Vertragsbeendigung gegeben hat.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; HGB § 89b ;

Tatbestand:

1. Die Klägerin war seit 1979 in . . . Vertragshändlerin der Beklagten für Automobile, zuletzt aufgrund Händlervertrags nebst Zusatzvereinbarung vom 22.12.1987/11.1.1988 (Anlage WB 14). In dem Vertrag heißt es unter anderem:

"3. Vertragsgebiet

3.1. Das Vertragsgebiet umfaßt . . . gemäß der als Anlage diesem Vertrag beigefügten Gebietskarte.

3.2. ...

3.3. ...

. . . ist berechtigt, mit weiteren Unternehmen innerhalb des Vertragsgebietes Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über . . . Erzeugnisse zu schließen, wenn sachlich gerechtfertige Gründe hierfür nachgewiesen werden.