BGH - Beschluss vom 16.09.2014
1 StR 382/14
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 227 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 351

Aussetzen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung i.R.e. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 1 StR 382/14

DRsp Nr. 2014/14590

Aussetzen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung i.R.e. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 227 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen und die Führerscheine eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis und vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe erstrebt.

Der 1. Strafsenat ist zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2014 nicht zuständig.