Im Frühjahr 1990 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und die Beklagte zu 1 als Leasingnehmerin Leasingverträge über vier Lastkraftwagen. Die Beklagten zu 2 und 3, Geschäftsführer der Beklagten zu 1, übernahmen jeweils die gesamtschuldnerische Mithaftung neben der Leasingnehmerin. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26. August 1991 überließ die Beklagte zu 1 die Leasingfahrzeuge mit Zustimmung der Klägerin dem Transportunternehmen T. in D., das an der Übernahme der Fahrzeuge interessiert war, zum Gebrauch. Die Klägerin kündigte die Leasingverträge mit Schreiben vom 10. Januar 1992 wegen Zahlungsverzuges fristlos. Mit Verträgen vom 18. Mai 1992 veräußerte sie die Leasingfahrzeuge zum Nettopreis von insgesamt 60.000 DM. Die Leasingfahrzeuge befanden sich zum Zeitpunkt der Veräußerung in schlechtem Zustand und wiesen Beschädigungen auf. Hierdurch wurde der Verwertungserlös erheblich geschmälert.
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