I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons" und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs.2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
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