BAG - Urteil vom 29.06.1964
1 AZR 434/63
Normen:
BGB § 276 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
VRS 28, 77

BAG - Urteil vom 29.06.1964 (1 AZR 434/63) - DRsp Nr. 1994/6862

BAG, Urteil vom 29.06.1964 - Aktenzeichen 1 AZR 434/63

DRsp Nr. 1994/6862

1. Wenn der Fahrer wegen Übermüdung am Steuer einschläft, so bedeutet das in aller Regel ein grobes Verschulden. 2. Ist jedoch das Einschlafen des Fahrers nicht auf Übermüdung, sondern auf Abgase oder Dämpfe zurückzuführen, deren Vorhandensein für ihn schwer erkennbar waren, so ist ein Verschulden des Fahrers auszuschließen.

Normenkette:

BGB § 276 ; ZPO §§ 286, 287 ;

Hinweise:

So zu 1. auch LAG Frankfurt/M. v. 04.01.1956, VersR 1956, 327 mit der Maßgabe, daß der Halter sich über- wiegendes Verschulden entgegenhalten lassen muß, wenn die Übermüdung auf übermäßige Beanspruchung des Fahrers zurückzuführen ist.

Fundstellen
VRS 28, 77