BayObLG vom 08.07.1982
1 ObOWi 169/82
Fundstellen:
VRS 63, 279
ZfS 1982, 318

BayObLG - 08.07.1982 (1 ObOWi 169/82) - DRsp Nr. 1994/7425

BayObLG, vom 08.07.1982 - Aktenzeichen 1 ObOWi 169/82

DRsp Nr. 1994/7425

Hat der Richter gegenüber einem Verteidiger, der um Terminsverlegung bat, geäußert, er werde das Verfahren nach OWiG § 47 Abs. 2 einstellen und eine Anwesenheit des Verteidigers sei daher nicht erforderlich, so darf er, wenn in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nicht mehr für gegeben erachtet, bei Nichterscheinen des Verteidigers nicht den Betroffenen verurteilen, sondern muß die Hauptverhandlung aussetzen oder zumindest den Betroffenen darauf hinweisen, daß er die Aussetzung verlangen kann.

Fundstellen
VRS 63, 279
ZfS 1982, 318