BayObLG vom 09.04.1986
RReg 1 St 10/86
Normen:
StGB § 268 Abs.3;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 33
DRsp III(334)170c
GA 1987, 130
JZ 1986, 604
MDR 1986, 688
NStE Nr. 1 zu § 268 StGB
VRS 71, 192
VerkMitt 1986, 60
wistra 1986, 179

BayObLG - 09.04.1986 (RReg 1 St 10/86) - DRsp Nr. 1992/7031

BayObLG, vom 09.04.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 10/86

DRsp Nr. 1992/7031

c. Störende Einwirkung auf einen Aufzeichnungsvorgang (Abs. 3) durch Verstellen der Zeituhr eines für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen EWG-Kontrollgeräts.

Normenkette:

StGB § 268 Abs.3;

Der Angekl., von Beruf Kraftfahrer, hatte die Zeituhr des in seinem Lkw eingebauten EWG-Kontrollgeräts zurückgestellt, um über die tatsächlich gefahrene Zeit und Strecke zu täuschen. Das so manipulierte Schaublatt legte er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Kontrolle vor. Die Revision des Angekl. gegen seine Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) blieb erfolglos.