BayObLG - 18.09.1978 (1 ObOWi 476/78) - DRsp Nr. 1996/16425
BayObLG, vom 18.09.1978 - Aktenzeichen 1 ObOWi 476/78
DRsp Nr. 1996/16425
Auch im Bußgeldverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5StPO vorliegen. Aufgrund der Verweisung des § 46 Abs. 1OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung auch im Bußgeldverfahren.