Auf einer geraden Fahrbahn mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wollte der Zeuge den mit 80 km/h fahrenden Angekl. überholen. Dieser beschleunigte seine Geschwindigkeit jedoch derart, daß der Zeuge nicht vorbeifahren konnte und wegen Gegenverkehrs hinter dem Angekl. einscheren mußte. Danach setzte der Angekl, seine Geschwindigkeit wieder auf 80 km/h herab. Dieser Vorgang wiederholte sich in der Folgezeit noch zweimal. Der Senat bestätigt die Verurteilung durch die Vorinstanzen wegen fortgesetzter Nötigung.
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