»... Zur Tathandlung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Führen eines Kfz trotz Fahruntüchtigkeit infolge körperlicher oder geistiger Mängel) hat das LG aus den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirrtum geschlossen, daß der Angekl. (objektiv) fahruntauglich war, er also nicht fähig war, den Pkw eine längere Strecke so zu steuern, daß er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen, in einer Weise gewachsen war, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. ...
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