(e) »... Das Anlassen des Motors kann nur dann bereits als ein Führen des Kraftfahrzeugs [i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG] angesehen werden, wenn es nach Absicht des Handelnden der alsbaldigen Fortbewegung des Fahrzeugs dient (BayObLGSt 1986, 13, 14 mit ausführlichem Rechtspr.- Nachweis). Dabei muß der Handelnde selbst das Fahrzeug mit dieser Bedienungsmaßnahme in Bewegung setzen wollen. Wer lediglich den Motor eines Personenkraftwagens anläßt, um das Fortbewegen des Fahrzeugs durch einen anderen zu ermöglichen, führt das Fahrzeug nicht (OLG Celle, VerkMitt 1973, 19).. Nichts anderes gilt, wenn es sich dabei um ein Kraftrad handelt. Ein Führen des Kraftfahrzeuges wird ferner bejaht, wenn jemand es (durch Schieben) in Bewegung setzt, um dadurch den Motor in Gang zu setzen und das Fahrzeug dann mit Motorkraft fortzubewegen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1983, 301).
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