BayObLG - Beschluß vom 02.04.1990 (1 ObOWi 96/90) - DRsp Nr. 1998/10000
BayObLG, Beschluß vom 02.04.1990 - Aktenzeichen 1 ObOWi 96/90
DRsp Nr. 1998/10000
Wer zum Überholen ausscheren will, muß nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO auf den nachfolgenden Verkehr achten und darf nicht ausscheren, wenn dadurch ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden kann.