BayObLG - Beschluß vom 02.05.1975 (1 ObOWi 105/75) - DRsp Nr. 1994/7579
BayObLG, Beschluß vom 02.05.1975 - Aktenzeichen 1 ObOWi 105/75
DRsp Nr. 1994/7579
»Der Betroffene kann einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung zumindest in der Regel auch dann noch widersprechen, wenn er auf den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG zunächst erklärt hatte, er erhebe keinen Widerspruch.«