BayObLG - Beschluß vom 03.05.1990 (1 ObOWi 137/90) - DRsp Nr. 1997/1056
BayObLG, Beschluß vom 03.05.1990 - Aktenzeichen 1 ObOWi 137/90
DRsp Nr. 1997/1056
»Auch eine erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit (hier um 62 km/h auf einer Autobahnstrecke, auf der aus Gründen des Lärmschutzes die zulässige Geschwindigkeit mittels eines sog. Geschwindigkeitsrichters zuletzt auf 80 km/h beschränkt war) rechtfertigt bei einem Ersttäter grundsätzlich nicht die Anordnung eines Fahrverbots, wenn sie ihren Grund darin hatte, daß der Betroffene die die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat.«