BayObLG - Beschluss vom 03.12.1991
1 ObOWi 355/91
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 182
NZV 1992, 161

BayObLG - Beschluss vom 03.12.1991 (1 ObOWi 355/91) - DRsp Nr. 1994/7232

BayObLG, Beschluss vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 1 ObOWi 355/91

DRsp Nr. 1994/7232

»Eine Geschwindigkeitsermittlung mit dem Handradargerät "Speedcontrol" (sog. Radarpistole) ermöglicht grundsätzlich eine zuverlässige Feststellung der eingehaltenen Gechwindigkeit; Voraussetzung ist jedoch, daß sich während des Meßvorgangs nur ein Fahrzeug im wirksamen Strahlungsbereich befindet.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 20.6.1991 wegen fahrlässigen "Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 27 km/h" zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt.

Das Amtsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

"Der Betroffene fuhr am 25.1.1991 um 15.34 Uhr mit dem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ... auf der Strasse in ... in Richtung ... im Landkreis ... mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 90 km/h. An der Meßstelle, die sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet, ist eine Geschwindigkeit von höchsten 60 km/h erlaubt. Nach Abzug von 3 km/h Meßtoleranz ergibt sich damit eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 27 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mit dem Kleinradargerät (Speedcontrol) gemessen."