BayObLG - Beschluß vom 06.10.1982 (3 ObOWi 115/82) - DRsp Nr. 1994/7418
BayObLG, Beschluß vom 06.10.1982 - Aktenzeichen 3 ObOWi 115/82
DRsp Nr. 1994/7418
Das Abstellen - auch eines zugelassenen - Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Verkehrsgrund zum alleinigen Zweck des Verkaufs stellt eine nach dem Straßenrecht erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.